Satzung des DJK-Niels-Stensen-Sportvereins e.V.
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Präambel
Der DJK-Niels-Stensen-Sportverein gründet sich aus einer Initiative von Lehrkräften und Schuleltern der Niels-Stensen-Schule in Schwerin.
Durch und im Sport werden durch den Verein Bedingungen geschaffen, die zur gesamtmenschlichen Entfaltung beitragen und der ganzheitlichen Bildung und Erziehung nach Maßstab und Orientierung des christlichen Glaubens zuträglich sind.
Die katholische Propsteigemeinde St. Anna zu Schwerin unterstützt und wirkt im Verein zur Förderung und Verbesserung der Lebensgestaltung nach dem christlichen Glauben.
§ 1 Name, Wesen, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen "DJK-Niels-Stensen-Sportverein e.V.". Der Namensteil „DJK" ist die Abkürzung für „Deutsche Jugendkraft".
2. Der Verein wurde am 18.06.2012 gegründet. Er ist Mitglied des DJK-Diözesanverbandes Hamburg, des katholischen Sportverbandes des Erzbistums Hamburg, dem er seine Satzung sowie deren Änderung zur Genehmigung vorlegt. Er ist ökumenisch offen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin.
4. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
5. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Der Verein will sachgerechten Sport ermöglichen, die Gemeinschaft pflegen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Diesen Zielen dienen insbesondere folgende Aufgaben:
2. Er fördert Leistungs- und Breitensport, Erziehung und Bildung, Sportethos und Lebensgestaltung aus dem Glauben.
3. Er dient seinen Mitgliedern, indem er ihren Sport fördert, ihnen Lehr- und Bildungsarbeit anbietet und ihre Anliegen in der Öffentlichkeit vertritt.
4. Er vertritt das Anliegen des Sports in den katholischen Organisationen und Einrichtungen der Pfarrgemeinde bzw. des Dekanats und bietet dort seine Hilfe an.
5. Er fördert den Sport und arbeitet mit dessen Verbänden und Institutionen zusammen.
6. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft verantwortlich mit zu tragen.
7. Der Verein und seine Gliederungen verfolgen keine wirtschaftlichen Interessen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO, und zwar insbesondere durch Förderung des Sports. Mittel, die dem Verein und seinen Mitgliedern zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen.
Kein Mitglied und keine Person darf durch dem Satzungszweck fremde und unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins sind die Personen, die sich ihm unter Anerkennung seiner Satzung angeschlossen haben.
2. Die Aufnahme in den Verein erfordert einen schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor
a) wenn ein Mitglied den Beitrag nicht vollständig bis über den Schluss des Beitragsjahres hinaus entrichtet hat;
b) bei groben Verstößen gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
c) sofern ein Mitglied in Haltung und Führung der Satzung des DJK-Diözesanverbandes Hamburg oder dieser Satzung wesentlich widerspricht.
4. Der Austritt aus dem Verein erfordert eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt wird nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen am Ende des Quartals wirksam.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele und Aufgaben des Vereins gemäß dieser Satzung zu vertreten;
b) an den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des Vereins teilzunehmen;
c) die Beschlüsse des Vereins auszuführen;
d) die Beiträge, Aufnahmegebühren und etwaige Umlagen bei Fälligkeit durch Zahlung zu leisten.
6. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden vom Vorstand nach Höhe und Fälligkeit in der Beitrags- und Kostenordnung vorgeschlagen. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines besonderen aus sonstigen Mitteln nicht gedeckten Finanzbedarfs vorgeschlagen werden. Sie dürfen höchsten einmal jährlich und nur bis zur Höhe von 25 % eines Jahresbeitrags vorgeschlagen werden.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Vorschläge des Vorstandes hinsichtlich der Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen.
§ 4 DJK-Sportjugend
Der Verein erkennt die Eigenständigkeit seiner Sportjugend im Rahmen dieser Satzung an. Für sie ist grundsätzlich die „DJK-Jugendordnung" verbindlich, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Sportjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 5 Organe
1. Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassungen zu ordnen. Sie ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht diese Satzung oder sie selbst andere Zuständigkeiten bestimmen.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahre und alle Vorstandsmitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung wird regelmäßig einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Außerdem ist sie einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt oder wenn die Mehrheit des Vorstandes dies verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung, wobei die Einberufung mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen muss. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht sein.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss der anwesenden Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem /der Protokollführer/in unterschrieben wird.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer wirksam einberufenen Mitgliederversammlung, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheitserfordernisse bestimmt.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein gemäß den Zielen und Aufgaben dieser Satzung. Es führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Unabhängig davon bleibt er jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
2. Zum Vorstand gehören mindestens:
a) Vorsitzende/r
b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r
c) Kassenwart/in
d) Geistlicher Beirat
Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden auf weitere Vorstandsmitglieder.
3. Vorsitzende/r, Stellvertretende/r Vorsitzende/r und Kassenwart/in sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein nach innen und außen in allen Vereinsangelegenheiten, § 26 BGB, wobei die Vertretung durch den/die Vorsitzende/r und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ausreichend ist. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere geschäftsführende Vorstände bestimmt werden.
4. Der Geistliche Beirat bedarf der kirchlichen Bestätigung durch das Dekanat Schwerin.
5. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 Austritt aus dem DJK-Diözesenverband Hamburg
Der Austritt aus dem DJK-Diözesanverband Hamburg darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt des DJK-Niels-Stensen-Sportvereins aus dem DJK-Diözesanverband Hamburg" einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes Hamburg. Der Austrittsbeschluss bedarf einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 9 Auflösung / Wegfall der Gemeinnützigkeit
1. Die Auflösung des Vereins darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des DJK-Niels-Stensen-Sportvereins" einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes Hamburg. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen an die steuerbegünstigte Bernostiftung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Liquidator ist der Vorstand im Sinne des § 48 BGB.
Schwerin, den 06.03.2017